So lange wie möglich in den eigenen Wänden leben- dies ist der Wunsch der meisten Menschen. Es spiegelt sich unter anderen in dem Umstand wider, dass mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen in Deutschland zu Hause gepflegt werden. Ihre Versorgung übernehmen Angehörige, professionelle einzelne geeignete Pflege-und Betreuungskräfte .
Damit die pflegebedürftige Person möglichst lange in ihrer Umgebung leben kann, hat die Bundesregierung die häusliche Pflege deutlich gestärkt und die entsprechenden Leistungen und Unterstützungsangebote weiter ausgebaut.
Pflegegeld
Pflegebedürftigen , die zu Hause versorgt werden und mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind, haben Anspruch auf Pflegegeld . Voraussetzung für den Bezug ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z.B.. durch Angehörige oder andere tätige Pflege-Betreuung- Personen. Der Pflegebedürftige erhält das Pflegegeld direkt von der Pflegekasse und kann über die Verwendung frei verfügen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad.
Ambulante Pflegesachleistungen
Wenn ein pflegender Angehöriger bestimmte Tätigkeiten nicht übernehmen kann oder möchte, besteht die Möglichkeit, auf die Hilfe von ambulanten Pflegedienst oder auch Einzelpflegekräften, zum Beispiel : selbständigen Altenpflegerinnen und Altenpflegern, zurückzugreifen. In diesem Fall werden sogenannte ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen.
Bei der Gestaltung und Zusammenstellung des Leistungsangebots haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Wahlmöglichkeiten. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Sachleistungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes oder einer Einzelpflegekraft für Körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Dieser richtet sich wie das Pflegegeld nach dem Pflegegrad.
Kombinationsleistung
Der Bezug von Pflegegeld kann mit der Inanspruchnahme von ambulanten Sachleistungen kombiniert werden. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis 125 Euro monatlich. Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden.
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
Mit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes haben der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter ab dem 1.1.2017 im Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel-und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Diese Empfehlungen gelten jeweils als Antrag auf Leistungsgewährung , sofern der Pflegebedürftige zustimmt. Die Zustimmung erfolgt gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Begutachtung und wird im Gutachtenformular schriftlich dokumentiert. Dies betrifft zum Beispiel folgende Hilfs-und Pflegehilfsmittel: Badehilfen, Gehhilfen, Inkontinenzhilfen, Toilettenhilfen, Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können Pflegehilfsmittel erhalten. Mehr Informationen unter; www.wir-stärken-die-pflege.de
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